Artikel 1 VO (EU) 2021/897
Format aufsichtlicher Meldungen
PEPP-Anbieter übermitteln die in Artikel 40 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2019/1238 genannten Angaben gemäß den folgenden Spezifikationen:
- a)
- Datenpunkte vom Datentyp „monetär” sind in Einheiten ohne Dezimalstellen auszudrücken, mit Ausnahme der Meldebögen PP.06.02 und PP.08.03 (siehe Anhänge I und II), in denen die Werte in Einheiten mit zwei Dezimalstellen auszudrücken sind;
- b)
- Datenpunkte vom Datentyp „Prozentsatz” sind pro Einheit mit vier Dezimalstellen auszudrücken;
- c)
- Datenpunkte vom Datentyp „integer” sind in Einheiten ohne Dezimalstellen auszudrücken;
- d)
-
Datenpunkte sind als positive Werte anzugeben, außer in folgenden Fällen:
- i)
- Die Datenpunkte sind in Bezug auf den natürlichen Betrag des Postens von einer gegensätzlichen Art;
- ii)
- Die Art des Datenpunkts ermöglicht den Ausweis positiver und negativer Werte;
- iii)
- Nach Maßgabe der Erläuterungen in den Anhängen V bis XIV ist ein anderes Meldeformat erforderlich.
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