Präambel VO (EU) 2021/897

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)(1), insbesondere auf Artikel 40 Absatz 9 Unterabsatz 4 und Artikel 66 Absatz 5 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) 2019/1238 werden einheitliche Vorschriften für die Registrierung, die Herstellung, den Vertrieb und die Beaufsichtigung privater Altersvorsorgeprodukte festgelegt, die in der Union unter der Bezeichnung „Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt” (PEPP) vertrieben werden.
(2)
Für einen risikobasierten aufsichtlichen Überprüfungsprozess und die Aufsicht auf Produktebene ist ein angemessener Detaillierungsgrad der Angaben von zentraler Bedeutung. Die Meldebögen zur Übermittlung von Angaben gemäß der Delegierten Verordnung 2021/896 der Kommission(2) sollten eine visuelle Darstellung dieser Angaben vorsehen und deren Detaillierungsgrad widerspiegeln.
(3)
Zur Förderung der aufsichtlichen Konvergenz sollten die Angaben, die den zuständigen Behörden gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) 2019/1238 zur Verfügung zu stellen sind, mithilfe von Meldebögen übermittelt werden.
(4)
Der Rahmen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats und der EIOPA sollte die effiziente Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben und Pflichten erleichtern und eine kohärente und effiziente Aufsicht sicherstellen. Insbesondere gilt es, die Methoden, Mittel und sonstigen Einzelheiten des Informationsaustauschs festzulegen, einschließlich des Umfangs und der Behandlung der auszutauschenden Informationen.
(5)
Zur Sicherstellung einer wirksamen und effizienten Aufsicht sollte beim Austausch von Informationen und bei der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Art, Größe und Komplexität des Produkts, der Verfügbarkeit und Art der Angaben sowie den jüngsten relevanten Daten Rechnung getragen werden. Zur Sicherstellung einer effizienten und rechtzeitigen Zusammenarbeit und eines effizienten und rechtzeitigen Informationsaustauschs müssen standardisierte Verfahren und Meldebögen geschaffen werden.
(6)
Diese standardisierten Verfahren und Meldebögen sollten die zuständigen Behörden und die EIOPA auch bei der freiwilligen Übermittlung von Informationen verwenden, wenn sie der Ansicht sind, dass die in ihrem Besitz befindlichen Informationen für eine andere zuständige Behörde oder für die EIOPA, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde von Nutzen sein könnten.
(7)
Damit die zuständigen Behörden PEPP-Anbieter und -Vertreiber wirksam beaufsichtigen können, sollten sie regelmäßig Informationen über die vermarkteten PEPP austauschen, wie die entsprechenden Basisinformationsblätter, Angaben zu grenzüberschreitenden Tätigkeiten sowie Angaben zu Sanktionen und relevanten Verhaltensbesonderheiten.
(8)
Um bei Verwaltungssanktionen und anderen Maßnahmen eine reibungslose und rechtzeitige Einhaltung der Notifizierungsanforderungen zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden einander sowie die EIOPA über jede Zuwiderhandlung oder mutmaßliche Zuwiderhandlung in Kenntnis setzen.
(9)
Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über aufsichtliche Meldungen und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und zwischen den zuständigen Behörden und der EIOPA sind eng miteinander verknüpft. Sie betreffen die Anforderungen an die Übermittlung und Weitergabe einschlägiger Informationen für die Beaufsichtigung von PEPP. Um die Kohärenz zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, zu gewährleisten, sollten sämtliche in Artikel 40 Absatz 9 und Artikel 66 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/1238 verlangten technischen Durchführungsstandards in einer einzigen Durchführungsverordnung zusammengefasst werden.
(10)
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der EIOPA vorgelegt wurde.
(11)
Die EIOPA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, für die Kapitel über aufsichtliche Meldungen an die zuständigen Behörden die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) eingesetzten Interessengruppen Versicherung und Rückversicherung und betriebliche Altersversorgung eingeholt. Bei den Kapiteln über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch hat die EIOPA von einer Analyse der potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte abgesehen, da eine solche im Verhältnis zum Geltungsbereich und zu den Auswirkungen der Entwürfe technischer Durchführungsstandards und angesichts der Tatsache, dass die Adressaten dieser Durchführungsstandards nur die zuständigen Behörden und die EIOPA, nicht aber die Finanzmarktteilnehmer sind, unverhältnismäßig gewesen wäre —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2021/896 der Kommission vom 24. Februar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates durch zusätzliche Angaben zur Sicherstellung konvergenter aufsichtlicher Meldungen (siehe Seite 5 dieses Amtsblatts).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

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