Artikel 9 VO (EU) 2021/897
Registrierung eines PEPP
(1) Die zuständigen Behörden übermitteln der EIOPA die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a, b, d, f und g der Verordnung (EU) 2019/1238 genannten Angaben und verwenden hierfür den Meldebogen in Anhang V der vorliegenden Verordnung.
(2) Die zuständigen Behörden teilen der EIOPA jede Änderung der im Antrag enthaltenen Angaben und Unterlagen mit und stellen zu diesem Zweck nur die von den Änderungen betroffenen Teile des in Anhang V enthaltenen Meldebogens zusammen.
(3) Die EIOPA unterrichtet die zuständigen Behörden unverzüglich unter Verwendung des Meldebogens in Anhang VI bzw. Anhang VIII, wenn die Änderungen die Tätigkeiten des PEPP-Anbieters in den jeweiligen Mitgliedstaaten betreffen.
(4) Nach der Registrierung des Produkts im öffentlichen Zentralregister setzt die EIOPA die jeweils zuständigen Behörden unter Verwendung des Meldebogens in Anhang VI entsprechend in Kenntnis.
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