Artikel 10 VO (EU) 2021/897

Eröffnung eines neuen Unterkontos

(1) Bei Eröffnung eines neuen Unterkontos setzt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats und die EIOPA hierüber in Kenntnis und verwendet zu diesem Zweck den Meldebogen in Anhang IX.

(2) Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats bestätigt den Erhalt der Informationen und Unterlagen und verwendet hierfür den Meldebogen in Anhang X. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats und der EIOPA jede Änderung des Unterkontos mit und stellt zu diesem Zweck nur die von den Änderungen betroffenen Teile des Meldebogens in Anhang IX zusammen.

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