Artikel 1 VO (EU) 2021/9

(1) Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren bestimmter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalbanderzeugnisse ( „narrow strip” )), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit Ursprung in der Türkei, die derzeit unter den KN-Codes 72081000, 72082500, 72082600, 72082700, 72083600, 72083700, 72083800, 72083900, 72084000, 72085210, 72085299, 72085300, 72085400, 72111300, 72111400, 72111900, ex72251910 (TARIC-Code 7225191090), 72253090, ex72254060 (TARIC-Code 7225406090), 72254090, ex72261910 (TARIC-Code 7226191090), 72269191 und 72269199 eingereiht werden.

Die folgenden Waren sind ausgenommen:

i)
Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl und kornorientiertem Siliciumelektrostahl,
ii)
Erzeugnisse aus Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl,
iii)
Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von mehr als 10 mm und einer Breite von 600 mm oder mehr,
iv)
Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm, und einer Breite von 2050 mm oder mehr.

(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land Unternehmen Vorläufiger Antidumpingzoll TARIC-Zusatzcode
Türkei Çolakoğlu Metalurji A.Ş. 7,6 % C602

Erdemir-Gruppe:

Ereğli Demir ve Çelik Fabrikaları T.A.Ș - İskenderun Demir ve Çelik A.Ş.

5,4 % C603
Habaş Sinai Ve Tibbi Gazlar İstihsal Endüstrisi A.Ş. 4,8 % C604
Ağir Haddecilik A.Ş. 5,9 % C605
Borçelik Çelik Sanayii Ticaret A.Ş. 5,9 % C606
Alle übrigen Unternehmen 7,6 % C999

(3) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.” Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(5) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

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