Artikel 10 VO (EU) 2021/90

Kleine pelagische Bestände

(1) Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Sardine (Sardina pilchardus) und Sardelle (Engraulis encrasicolus) im Adriatischen Meer dienen.

(2) Die Höchstfangmengen dürfen die in Anhang IV festgesetzten Mengen nicht überschreiten.

(3) Fischereifahrzeuge der Union, die Sardine und Sardelle im Adriatischen Meer befischen, dürfen 180 Fangtage pro Jahr nicht überschreiten. Im Rahmen dieser Höchstanzahl von 180 Fangtagen darf an höchstens 144 Fangtagen Sardine und an höchstens 144 Fangtagen Sardelle befischt werden.

(4) Die Höchstzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die kleine pelagische Arten befischen dürfen, ist in Anhang IV festgesetzt.

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