Artikel 9 VO (EU) 2021/90
Datenübermittlung
Die Mitgliedstaaten erfassen und übermitteln die Fischereiaufwandsdaten an die Kommission im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/1022.
Bei der Übermittlung von Fischereiaufwandsdaten an die Kommission im Einklang mit diesem Artikel verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang III aufgeführten Codes für die Fischereiaufwandsgruppe.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.