Artikel 13 VO (EU) 2021/90
(1) Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Roter Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) und Afrikanischer Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) im Ionischen Meer, im Levantischen Meer und in der Straße von Sizilien dienen.
(2) Die Höchstzahl der Grundschleppnetzfischer, die Grundfischbestände befischen dürfen, ist in Anhang V festgesetzt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.