Artikel 14 VO (EU) 2021/90
(1) Dieser Artikel gilt für gewerbliche Fischerei mit Langleinen oder Handleinen durch Fischereifahrzeuge der Union, die dem Fang von Roter Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) im Alboran-Meer dienen.
(2) Die Höchstfangmengen dürfen die in Anhang VI festgesetzten Mengen nicht überschreiten.
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