Artikel 6 VO (EU) 2021/90
Rote Koralle
(1) Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die der Ernte von Roter Koralle (Corallium rubrum) dienen, insbesondere die gezielte Fischerei und die Freizeitfischerei im Mittelmeer.
(2) Bei der gezielten Fischerei dürfen die Höchstzahl der Fangerlaubnisse und die Höchstmengen der durch Fischereifahrzeuge der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union geernteten Bestände der Roten Koralle den in Anhang I festgesetzten Umfang nicht überschreiten.
(3) Fischereifahrzeuge der Union, die Absatz 2 unterliegen, dürfen Rote Koralle auf See nicht umladen.
(4) Für die Freizeitfischerei ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um die Ernte und das Mitführen an Bord, die Umladung oder Anlandung von Roter Koralle zu verbieten.
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