Artikel 7 VO (EU) 2021/90

Goldmakrele

(1) Dieser Artikel gilt für alle gewerblichen Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, bei denen Fischsammelgeräte für den Fang von Goldmakrele (Coryphaena hippurus) in den internationalen Gewässern des Mittelmeers eingesetzt werden.

(2) Die Höchstzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die Goldmakrele befischen dürfen, ist in Anhang II festgesetzt.

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