ANHANG IV VO (EU) 2021/90
FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM ADRIATISCHEN MEER
In den Tabellen dieses Anhangs sind die Fangmöglichkeiten nach Beständen oder Aufwandsgruppen und gegebenenfalls die operativ damit verbundenen Bedingungen sowie die Höchstzahl der Fischereifahrzeuge der Union‚ die kleine pelagische Arten befischen dürfen, festgelegt. Alle in diesem Anhang genannten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Artikel 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Bei der Bezugnahme auf Fanggebiete handelt es sich um Bezugnahmen auf die geografischen Untergebiete ( „geographical subareas” , GSAs) der GFCM. Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen:Lateinische Bezeichnung | Alpha-3-Code | Gemeinsprachliche Bezeichnung |
---|---|---|
Engraulis encrasicolus | ANE | Sardelle |
Merluccius merluccius | HKE | Europäischer Seehecht |
Mullus barbatus | MUT | Rote Meerbarbe |
Nephrops norvegicus | NEP | Kaisergranat |
Parapenaeus longirostris | DPS | Rosa Geißelgarnele |
Sardina pilchardus | PIL | Sardine |
Solea solea | SOL | Seezunge |
- 1.
- Kleine pelagische Bestände in den Untergebieten 17 und 18
Höchstfangmenge in Tonnen Lebendgewicht
Art: Kleine pelagische Arten (Sardelle und Sardine)
Engraulis encrasicolus und Sardina pilchardus
Gebiet: Unionsgewässer und internationale Gewässer der GFCM-Untergebiete 17 und 18
(SP1/GF1718)
Union 96625 (1)(2) Höchstmenge der Fänge
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht
TAC entfällt Maximale Flottenkapazität von Schleppnetzfischern und Ringwadenfängern, die aktiv kleine pelagische Arten befischen
Mitgliedstaat Fanggerät Anzahl Schiffe kW BRZ Kroatien PS 249 77145,52 18537,72 Italien PTM-OTM-PS 685 134556,7 25852 Slowenien(*) PS 4 433,7 38,5 - 2.
- Grundfischbestände in den Untergebieten 17 und 18
Höchstzulässiger Fischereiaufwand (in Fangtagen) nach Arten von Schleppnetzfischern, die Grundfischbestände in den Untergebieten 17 und 18 (Adriatisches Meer) befischen.
Art des Fanggeräts Bestände Mitgliedstaat Fischereiaufwand (Fangtage)
Jahr 2021
Code der Fischereiaufwandsgruppe Schleppnetze (OTB) Europäischer Seehecht, Rosa Geißelgarnele, Kaisergranat, Rote Meerbarbe Kroatien,
Untergebiete 17-18
38148 EFF/MED3_OTB Italien,
Untergebiete 17-18
98898 EFF/MED3_OTB Slowenien,
Untergebiet 17
(**) EFF/MED3_OTB Baumkurren (TBB) Seezunge Italien,
Untergebiet 17
7910 EFF/MED3_TBB Maximale Flottenkapazität von Grundschleppnetzfischern und Baumkurrenkuttern, die Grundfischbestände befischen dürfen
Mitgliedstaat Fanggerät Anzahl Schiffe kW BRZ Kroatien OTB 495 79867,99 13267,99 Italien OTB-TBB 1363 260618,37 47148 Slowenien(***) OTB 11 1813,00 168,67
Fußnote(n):
- (1)
Für Slowenien stützen sich die Mengen auf die Fangmengen im Jahr 2014; sie sollten 300 Tonnen nicht überschreiten.
- (2)
Begrenzt auf Kroatien, Italien und Slowenien.
- (*)
Die Bestimmung in Absatz 15 der Empfehlung GFCM/42/2018/8 gilt nicht für die nationalen Flotten mit weniger als zehn Ringwadenfängern und/oder pelagischen Schleppnetzfängern, die aktiv kleine pelagische Bestände befischen. In solchen Fällen darf die Kapazität der aktiven Flotte um nicht mehr als 50 % in Bezug auf die Anzahl der Schiffe und in Bezug auf Bruttoraumzahl (BRZ) und/oder Bruttoregistertonnen (BRT) und kW erhöht werden.
- (**)
Fischereifahrzeuge unter der Flagge Sloweniens, die im Untergebiet 17 OTB-Fanggerät einsetzen, dürfen die Aufwandsbeschränkung von 3 000 Fangtagen pro Jahr nicht überschreiten.
- (***)
Die Bestimmungen in den Absätzen 9 c) und 28 der Empfehlung GFCM/43/2019/5 gelten nicht für nationale Flotten, die OTB einsetzen und an weniger als 1 000 Fangtagen während des in Absatz 9 c) genannten Referenzzeitraums fischen. Die Fangkapazität der aktiven Flotte, die OTB einsetzt, darf nicht um mehr als 50 % in Bezug auf den Referenzzeitraum zunehmen.
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