ANHANG IV VO (EU) 2021/90

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM ADRIATISCHEN MEER

In den Tabellen dieses Anhangs sind die Fangmöglichkeiten nach Beständen oder Aufwandsgruppen und gegebenenfalls die operativ damit verbundenen Bedingungen sowie die Höchstzahl der Fischereifahrzeuge der Union‚ die kleine pelagische Arten befischen dürfen, festgelegt. Alle in diesem Anhang genannten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Artikel 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Bei der Bezugnahme auf Fanggebiete handelt es sich um Bezugnahmen auf die geografischen Untergebiete ( „geographical subareas” , GSAs) der GFCM. Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen:
Lateinische BezeichnungAlpha-3-CodeGemeinsprachliche Bezeichnung
Engraulis encrasicolusANESardelle
Merluccius merlucciusHKEEuropäischer Seehecht
Mullus barbatusMUTRote Meerbarbe
Nephrops norvegicusNEPKaisergranat
Parapenaeus longirostrisDPSRosa Geißelgarnele
Sardina pilchardusPILSardine
Solea soleaSOLSeezunge
1.
Kleine pelagische Bestände in den Untergebieten 17 und 18

Höchstfangmenge in Tonnen Lebendgewicht

Art:

Kleine pelagische Arten (Sardelle und Sardine)

Engraulis encrasicolus und Sardina pilchardus

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der GFCM-Untergebiete 17 und 18

(SP1/GF1718)

Union96625(1)(2)

Höchstmenge der Fänge

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

TACentfällt

Maximale Flottenkapazität von Schleppnetzfischern und Ringwadenfängern, die aktiv kleine pelagische Arten befischen

MitgliedstaatFanggerätAnzahl SchiffekWBRZ
KroatienPS24977145,5218537,72
ItalienPTM-OTM-PS685134556,725852
Slowenien(*)PS4433,738,5

2.
Grundfischbestände in den Untergebieten 17 und 18

Höchstzulässiger Fischereiaufwand (in Fangtagen) nach Arten von Schleppnetzfischern, die Grundfischbestände in den Untergebieten 17 und 18 (Adriatisches Meer) befischen.

Art des FanggerätsBeständeMitgliedstaat

Fischereiaufwand (Fangtage)

Jahr 2021

Code der Fischereiaufwandsgruppe
Schleppnetze (OTB)Europäischer Seehecht, Rosa Geißelgarnele, Kaisergranat, Rote Meerbarbe

Kroatien,

Untergebiete 17-18

38148EFF/MED3_OTB

Italien,

Untergebiete 17-18

98898EFF/MED3_OTB

Slowenien,

Untergebiet 17

(**)EFF/MED3_OTB
Baumkurren (TBB)Seezunge

Italien,

Untergebiet 17

7910EFF/MED3_TBB

Maximale Flottenkapazität von Grundschleppnetzfischern und Baumkurrenkuttern, die Grundfischbestände befischen dürfen

MitgliedstaatFanggerätAnzahl SchiffekWBRZ
KroatienOTB49579867,9913267,99
ItalienOTB-TBB1363260618,3747148
Slowenien(***)OTB111813,00168,67

Fußnote(n):

(1)

Für Slowenien stützen sich die Mengen auf die Fangmengen im Jahr 2014; sie sollten 300 Tonnen nicht überschreiten.

(2)

Begrenzt auf Kroatien, Italien und Slowenien.

(*)

Die Bestimmung in Absatz 15 der Empfehlung GFCM/42/2018/8 gilt nicht für die nationalen Flotten mit weniger als zehn Ringwadenfängern und/oder pelagischen Schleppnetzfängern, die aktiv kleine pelagische Bestände befischen. In solchen Fällen darf die Kapazität der aktiven Flotte um nicht mehr als 50 % in Bezug auf die Anzahl der Schiffe und in Bezug auf Bruttoraumzahl (BRZ) und/oder Bruttoregistertonnen (BRT) und kW erhöht werden.

(**)

Fischereifahrzeuge unter der Flagge Sloweniens, die im Untergebiet 17 OTB-Fanggerät einsetzen, dürfen die Aufwandsbeschränkung von 3 000 Fangtagen pro Jahr nicht überschreiten.

(***)

Die Bestimmungen in den Absätzen 9 c) und 28 der Empfehlung GFCM/43/2019/5 gelten nicht für nationale Flotten, die OTB einsetzen und an weniger als 1 000 Fangtagen während des in Absatz 9 c) genannten Referenzzeitraums fischen. Die Fangkapazität der aktiven Flotte, die OTB einsetzt, darf nicht um mehr als 50 % in Bezug auf den Referenzzeitraum zunehmen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.