ANHANG V VO (EU) 2021/90
FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM IONISCHEN MEER, IM LEVANTISCHEN MEER UND IN DER STRAßE VON SIZILIEN
In den Tabellen dieses Anhangs ist die Höchstzahl der Fischereifahrzeuge der Union festgelegt, die im Ionischen Meer, im Levantischen Meer und in der Straße von Sizilien Grundfischbestände befischen dürfen. Bei der Bezugnahme auf Fanggebiete handelt es sich um Bezugnahmen auf die geografischen Untergebiete ( „geographical subareas” , GSAs) der GFCM. Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen der Bestände:Lateinische Bezeichnung | Alpha-3-Code | Gemeinsprachliche Bezeichnung |
---|---|---|
Aristaeomorpha foliacea | ARS | Rote Tiefseegarnele |
Aristeus antennatus | ARA | Afrikanische Tiefseegarnele |
- a)
- Höchstzahl der Grundschleppnetzfischer, die im Ionischen Meer (Untergebiete 19-20-21) befischen dürfen
Mitgliedstaat Rote Tiefseegarnele in den Unionsgewässern der Untergebiete 19, 20 und 21 Afrikanische Tiefseegarnele in den Unionsgewässern der Untergebiete 19, 20 und 21 Griechenland 263 263 Italien 410 410 Malta 15 15 - b)
- Höchstzahl der Grundschleppnetzfischer, die im Levantischen Meer (Untergebiete 24-25-26-27) befischen dürfen
Mitgliedstaat Rote Tiefseegarnele in den Unionsgewässern der Untergebiete 24-25-26-27 Afrikanische Tiefseegarnele in den Unionsgewässern der Untergebiete 24-25-26-27 Italien 80 80 Zypern 6 6 - c)
- Höchstzahl der Grundschleppnetzfischer, die in der Straße von Sizilien (Untergebiete 12-13-14-15-16) befischen dürfen
Mitgliedstaat Rote Tiefseegarnele in den Unionsgewässern der Untergebiete 12-13-14-15-16 Afrikanische Tiefseegarnele in den Unionsgewässern der Untergebiete 12-13-14-15-16 Spanien 2 2 Italien 320 320 Zypern 1 1 Malta 15 15
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