ANHANG V VO (EU) 2021/90

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM IONISCHEN MEER, IM LEVANTISCHEN MEER UND IN DER STRAßE VON SIZILIEN

In den Tabellen dieses Anhangs ist die Höchstzahl der Fischereifahrzeuge der Union festgelegt, die im Ionischen Meer, im Levantischen Meer und in der Straße von Sizilien Grundfischbestände befischen dürfen. Bei der Bezugnahme auf Fanggebiete handelt es sich um Bezugnahmen auf die geografischen Untergebiete ( „geographical subareas” , GSAs) der GFCM. Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen der Bestände:
Lateinische BezeichnungAlpha-3-CodeGemeinsprachliche Bezeichnung
Aristaeomorpha foliaceaARSRote Tiefseegarnele
Aristeus antennatusARAAfrikanische Tiefseegarnele
a)
Höchstzahl der Grundschleppnetzfischer, die im Ionischen Meer (Untergebiete 19-20-21) befischen dürfen

MitgliedstaatRote Tiefseegarnele in den Unionsgewässern der Untergebiete 19, 20 und 21Afrikanische Tiefseegarnele in den Unionsgewässern der Untergebiete 19, 20 und 21
Griechenland263263
Italien410410
Malta1515

b)
Höchstzahl der Grundschleppnetzfischer, die im Levantischen Meer (Untergebiete 24-25-26-27) befischen dürfen

MitgliedstaatRote Tiefseegarnele in den Unionsgewässern der Untergebiete 24-25-26-27Afrikanische Tiefseegarnele in den Unionsgewässern der Untergebiete 24-25-26-27
Italien8080
Zypern66

c)
Höchstzahl der Grundschleppnetzfischer, die in der Straße von Sizilien (Untergebiete 12-13-14-15-16) befischen dürfen

MitgliedstaatRote Tiefseegarnele in den Unionsgewässern der Untergebiete 12-13-14-15-16Afrikanische Tiefseegarnele in den Unionsgewässern der Untergebiete 12-13-14-15-16
Spanien22
Italien320320
Zypern11
Malta1515

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