Artikel 1 VO (EU) 2021/907
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In Artikel 1 wird folgende Nummer angefügt:
- 7.
- „Belarussisches Luftfahrtunternehmen” ein Luftverkehrsunternehmen, das im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung ist, die von den zuständigen Behörden von Belarus erteilt wurde.
- 2.
-
Die folgenden Artikel werden eingefügt:
Artikel 8b
(1) Luftfahrzeugen, die von belarussischen Luftfahrtunternehmen betrieben werden, einschließlich als Vertriebsunternehmen im Wege von Code-Sharing- oder Blocked-Space-Vereinbarungen, ist es untersagt, im Hoheitsgebiet der Union zu landen, vom Hoheitsgebiet der Union zu starten, oder das Hoheitsgebiet der Union zu überfliegen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Notlandungen oder Notüberflüge.
Artikel 8c(1) Abweichend von Artikel 8b können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einem Luftfahrzeug gestatten, auf im Hoheitsgebiet der Union zu landen, von dort zu starten oder es zu überfliegen, wenn diese zuständigen Behörden festgestellt haben, dass eine solche Landung, ein solcher Start oder ein solcher Überflug für humanitäre Zwecke oder für einen anderen mit den Zielen dieser Verordnung in Einklang stehende Zweck erforderlich ist.
(2) Der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.
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