Präambel VO (EU) 2021/907
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus(1),
auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates(2) sieht das Einfrieren von Geldern und von wirtschaftlichen Ressourcen vor und verbietet die Bereitstellung von Geldern und von wirtschaftlichen Ressourcen für Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen oder Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich sind oder deren Aktivitäten die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Belarus auf andere Weise ernsthaft untergraben sowie für Personen, die Nutznießer des Lukaschenko-Regimes sind oder es unterstützen. Ferner verbietet sie technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung solcher Güter zu erbringen. Sie verhängt ein Verbot der Ausfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus und verbietet die damit im Zusammenhang stehende Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfe.
- (2)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 werden die im Beschluss 2012/642/GASP vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.
- (3)
- Der Beschluss (GASP) 2021/908 des Rates(3) zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP wurde gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 24. und 25. Mai 2021 nach der unrechtmäßigen, erzwungenen Landung eines innerhalb der EU verkehrenden Ryanair-Fluges in Minsk, Belarus, am 23. Mai 2021 angenommen. Dieser Vorfall, der die Unzuverlässigkeit der belorussischen Luftfahrtbehörden deutlich machte, gefährdete die Flugsicherheit auf der Grundlage gefälschter Beweise, die dazu dienten, die Festnahme des Journalisten und oppositionellen Bloggers Raman Pratasewitsch und von Sofia Sapega durch die belarussischen Behörden zu ermöglichen, und stellte einen weiteren Schritt zur Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition in Belarus dar.
- (4)
- Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (5)
- Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte sie sofort in Kraft treten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1.
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1).
- (3)
Beschluss (GASP) 2021/908 des Rates vom 4. Juni 2021 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus (siehe Seite 3 dieses Amtsblatts).
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