Artikel 3 VO (EU) 2021/91

TACs und Aufteilung

(1) Die TACs für Tiefseearten, die von Fischereifahrzeugen der Union in Unionsgewässern und bestimmten Nicht-Unionsgewässern gefangen werden, die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls die funktional damit verbundenen Bedingungen sind im Anhang aufgeführt.

(2) Fischereifahrzeugen der Union darf erlaubt werden im Rahmen der TACs nach dem Anhang der vorliegenden Verordnung und unter den Bedingungen der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und deren Durchführungsbestimmungen in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit des Vereinigten Königreichs fallen, zu fischen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).

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