Artikel 4 VO (EU) 2021/91
Fischereifahrzeuge unter der Flagge des Vereinigten Königreichs, die im Vereinigten Königreich registriert sind und von einer Fischereiverwaltung des Vereinigten Königreichs zugelassen wurden
Fischereifahrzeuge unter der Flagge des Vereinigten Königreichs, die im Vereinigten Königreich registriert sind und von einer Fischereiverwaltung des Vereinigten Königreichs zugelassen wurden, darf erlaubt werden im Rahmen der TACs nach dem Anhang der vorliegenden Verordnung in den Unionsgewässern zu fischen und sie unterliegen den Bedingungen der Verordnung (EU) 2017/2403.
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