Artikel 5 VO (EU) 2021/91

Von den Mitgliedstaaten festzusetzende TACs

(1) Die TAC für Schwarzen Degenfisch (Aphanopus carbo) im CECAF-Gebiet 34.1.2 wird von Portugal festgesetzt. Dieser Bestand wird im Anhang ausgewiesen.

(2) Portugal setzt die TAC in einer Höhe fest, die

a)
den Grundsätzen und Vorschriften der GFP entspricht, insbesondere dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung der Bestände, und
b)
als Ergebnis

i)
mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit zu einer Bestandsnutzung führt, bei der ab 2019 der MSY erzielt wird, wenn analytische Bewertungen vorliegen;
ii)
zu einer Bestandsnutzung im Sinne des Vorsorgeansatzes im Fischereimanagement führt, wenn keine oder nur unvollständige analytische Bewertungen vorliegen.

(3) Portugal übermittelt der Kommission bis zum 15. März jedes Jahres die folgenden Angaben:

a)
die beschlossene TAC;
b)
die von Portugal gesammelten und ausgewerteten Daten, auf die sich die beschlossene TAC stützt;
c)
Erläuterungen, inwiefern die beschlossene TAC den Anforderungen des Absatzes 2 genügt.

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