Artikel 8 VO (EU) 2021/91

Anwendung vorläufiger TACs

(1) Wird in einer Tabelle im Anhang der vorliegenden Verordnung auf diesen Absatz Bezug genommen, so handelt es sich in der genannten Tabelle um vorläufige Fangmöglichkeiten, die vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2021 gelten. Diese vorläufigen Fangmöglichkeiten gelten unbeschadet der Festsetzung der endgültigen Fangmöglichkeiten für 2021 und 2022 auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und im Einklang mit den Ergebnissen internationaler Verhandlungen und/oder Konsultationen, den mit dem Vereinigten Königreich zu vereinbarenden Leitlinien für besondere Bestände, den geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und den einschlägigen Mehrjahresplänen.

(2) Fischereifahrzeuge der Union dürfen in Unionsgewässern und internationalen Gewässern sowie in Gewässern von Drittländern, die Fischereifahrzeugen der Union Zugang zu ihren Gewässern gewährt haben, Bestände befischen, für die vorläufige Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 bestehen.

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