Artikel 1 VO (EU) 2021/92
Gegenstand
(1) Mit dieser Verordnung werden die Fangmöglichkeiten festgelegt, die in Unionsgewässern und für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen zur Verfügung stehen.
(2) Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen Folgendes ein:
- a)
- Fangbeschränkungen für das Jahr 2021 und, soweit in dieser Verordnung festgelegt, für das Jahr 2022;
- b)
- Fischereiaufwandsbeschränkungen für das Jahr 2021, mit Ausnahme der in Anhang II festgelegten Fischereiaufwandsbeschränkungen, die vom 1. Februar 2021 bis zum 31. Januar 2022 gelten werden;
- c)
- Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember 2020 bis zum 30. November 2021.
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