Artikel 2 VO (EU) 2021/92

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für folgende Schiffe:

a)
Fischereifahrzeuge der Union;
b)
Drittlandschiffe in Unionsgewässern.

(2) Diese Verordnung gilt

a)
für Freizeitfischerei, wenn sie in den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung ausdrücklich genannt ist, und
b)
für gewerbliche Fischerei vom Ufer aus.

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