Artikel 2 VO (EU) 2021/92
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für folgende Schiffe:
- a)
- Fischereifahrzeuge der Union;
- b)
- Drittlandschiffe in Unionsgewässern.
(2) Diese Verordnung gilt
- a)
- für Freizeitfischerei, wenn sie in den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung ausdrücklich genannt ist, und
- b)
- für gewerbliche Fischerei vom Ufer aus.
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