Artikel 15 VO (EU) 2021/92

Technische Maßnahmen für Kabeljau und Wittling in der Keltischen See

(1) Die folgenden Maßnahmen gelten für Fischereifahrzeuge der Union, die in den Unionsgewässern der ICES-Division 7g, dem nördlich von 49°30'N gelegenen Bereich der ICES-Division 7h und dem nördlich von 49°30'N und östlich von 11°W gelegenen Bereich der ICES-Division 7j Grundschleppnetze und Waden einsetzen:

a)
Fischereifahrzeuge der Union, die Grundschleppnetze oder Waden einsetzen, verwenden Fanggerät mit einer der folgenden Maschenöffnungen:

i)
110 mm-Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 120 mm;
ii)
100 mm-T90-Steert;
iii)
120 mm-Steert;
iv)
100 mm-Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 160 mm.

b)
Zusätzlich zu den in Buchstabe a genannten Maßnahmen verwenden Fischereifahrzeuge der Union, die Grundschleppnetze einsetzen und deren vor Rückwürfen gemessene Fänge zu mindestens 20 % aus Schellfisch bestehen,

i)
Fanggeräte, die so konstruiert sind, dass der Abstand zwischen der Fangleine und dem Bodenfanggerät mindestens einen Meter beträgt, oder
ii)
jedes Mittel, das nach Einschätzung des ICES oder des STECF nachgewiesenermaßen mindestens ebenso selektiv zur Vermeidung von Kabeljau wirkt und von der Kommission genehmigt wurde.

(2) Die Mitgliedstaaten können Schiffe, die Grundschleppnetze einsetzen und deren vor Rückwürfen gemessene Fänge zu weniger als 1,5 % aus Kabeljau bestehen, von der Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe b ausnehmen, sofern diese Fischereifahrzeuge einer schrittweisen Erhöhung des Einsatzes von Beobachtern auf See auf mindestens 20 % aller ihrer Fangreisen ab dem 1. Juli 2021 unterworfen werden.

(3) Fischereifahrzeuge der Union, die in den ICES-Divisionen 7f bis 7k und im Gebiet westlich von 5° W in der ICES-Division 7e Grundschleppnetze und Waden einsetzen, dürfen nur fischen, wenn sie einen Steert mit einer Maschenöffnung von mindestens 100 mm verwenden. Diese vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung des Steerts gilt jedoch nicht für Fischereifahrzeuge, deren Beifänge von Kabeljau nach Einschätzung des STECF 1,5 % nicht überschreiten, wenn sie außerhalb der in Absatz 1 genannten Gebiete fischen.

(4) Die Maßnahmen nach Absatz 3 gelten für Fischereifahrzeuge der Union, die ab dem 1. Juni 2021 in den ICES-Divisionen 7b und 7c Grundschleppnetze und Waden einsetzen. Unionsschiffe, die in diesen Gebieten fischen, dürfen auch anderes Fanggerät einsetzen, das nach Einschätzung des STECF in gemischten Fischereien auf Grundfischarten zu den gleichen oder besseren Selektivitätsmerkmalen wie ein Steert mit einer Maschenöffnung von mindestens 100 mm führt und von der Kommission genehmigt wurde.

(5) Abweichend von Absatz 1 gilt in den ICES-Divisionen 7f und 7g, dem nördlich von 49°30'N gelegenen Bereich der ICES-Division 7h und dem nördlich von 49°30'N und östlich von 11°W gelegenen Bereich der ICES-Division 7j Folgendes:

a)
Schiffe, die Grundschleppnetze oder Waden einsetzen und deren Fänge zu mehr als 30 % aus Kaisergranat bestehen, verwenden eine der folgenden Fanggerät-Optionen:

i)
Quadratmaschen-Netzblatt von 300 mm; Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern dürfen jedoch ein 200 mm langes Quadratmaschen-Netzblatt verwenden;
ii)
Seltra-Netzblatt;
iii)
Selektionsgitter mit einem Abstand von 35 mm zwischen den Gitterstäben gemäß Anhang VI Teil B der Verordnung (EU) 2019/1241 oder eine gleichwertige Netzgitter-Selektionsvorrichtung;
iv)
100 mm-Steert mit einem Quadratmaschen-Netzblatt von 100 mm;
v)
doppelter Steert, wobei der obere Steert mit T90-Maschen von mindestens 90 mm ausgelegt und mit einem Siebnetz mit einer Maschenöffnung von höchstens 300 mm versehen ist;

b)
Schiffe, die Grundschleppnetze oder Waden einsetzen und deren Fänge zu mehr als 55 % aus Wittling oder zu mehr als 55 % aus einer kombinierten Menge von Seeteufel, Seehecht oder Butten bestehen, verwenden eine der folgenden Fanggerät-Optionen:

i)
100 mm-Steert mit einem Quadratmaschen-Netzblatt von 100 mm;
ii)
100 mm-T90-Steert und Verlängerung.

(6) Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1241 werden die Fanganteile als Lebendgewichtsanteil am Gesamtgewicht der nach jeder Fangreise angelandeten biologischen Meeresressourcen berechnet.

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