Artikel 16 VO (EU) 2021/92

Technische Maßnahmen in der Irischen See

Für Fischereifahrzeuge der Union, die in der ICES-Division 7a (Irische See) mit Grundschleppnetzen oder Waden fischen, gelten folgende Maßnahmen:

a)
Schiffe, die mit Grundschleppnetzen oder Waden mit einer Maschenöffnung des Steerts von 70 mm oder mehr und weniger als 100 mm fischen und deren Fänge mehr als 30 % Kaisergranat umfassen, verwenden eine der folgenden Fanggeräte-Optionen:

i)
Quadratmaschen-Netzblatt von 300 mm; Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern dürfen jedoch ein Quadratmaschen-Netzblatt von 200 mm verwenden;
ii)
Seltra-Netzblatt;
iii)
Selektionsgitter mit einem Abstand von 35 mm zwischen den Gitterstäben;
iv)
Centre for Environment, Fisheries and Aquaculture Science (CEFAS) -Netzgitter;
v)
Flip-Flap-Netz;

b)
Schiffe mit einer Länge über alles von 12 Metern oder mehr, die mit Grundschleppnetzen oder Waden fischen und deren Fänge aus einer kombinierten Menge von mehr als 10 % Schellfisch, Kabeljau und Rochen bestehen, verwenden einen 120 mm-Steert;
c)
Schiffe mit einer Länge über alles von 12 Metern oder mehr, die mit Grundschleppnetzen oder Waden fischen und deren Fänge aus einer kombinierten Menge von weniger als 10 % Schellfisch, Kabeljau und Rochen bestehen, verwenden einen Steert mit einer Maschenöffnung von 100 mm und einem Quadratmaschen-Netzblatt von 100 mm.

Absatz 1 Buchstabe c gilt nicht für Schiffe, deren Fänge zu mehr als 30 % aus Kaisergranat oder mehr als 85 % aus Bunten Kammmuscheln (Aequipecten opercularis) bestehen.

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