Artikel 20 VO (EU) 2021/92
Verbotene Arten
(1) Fischereifahrzeuge der Union dürfen die nachstehenden Arten nicht befischen, an Bord behalten, umladen oder anlanden:
- a)
- Atlantischer Sternrochen (Raja radiata radiata) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 2a, 3a und 7d sowie des ICES-Untergebiets 4;
- b)
- Südlicher Kaiserbarsch (Beryx splendens) im NAFO-Untergebiet 6;
- c)
- Tiefwasser-Dornhai (Centrophorus squamosus) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;
- d)
- Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;
- e)
- Schokoladenhai (Dalatias licha) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;
- f)
- Vogelschnabel-Dornhai (Deania calcea) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;
- g)
- Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 3, 4, 6, 7, 8, 9 und 10;
- h)
- Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;
- i)
- Hundshai (Galeorhinus galeus), wenn er mit Langleinen in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1, 5, 6, 7, 8, 12 und 14 gefangen wird;
- j)
- Heringshai (Lamna nasus) in allen Gewässern;
- k)
- Nagelrochen (Raja clavata) in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a;
- l)
- Perlrochen (Raja undulata) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 6 und 10;
- m)
- Walhai (Rhincodon typus) in allen Gewässern;
- n)
- Gemeiner Geigenrochen (Rhinobatos rhinobatos) im Mittelmeer;
- o)
- Dornhai (Squalus acanthias) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 mit Ausnahme der in Anhang IA genannten Vermeidungsprogramme.
(2) Bei versehentlichen Fängen darf den in Absatz 1 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden. Exemplare dieser Arten sind unverzüglich freizusetzen.
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