Artikel 21 VO (EU) 2021/92

Datenübermittlung

Bei der Übermittlung von Daten über Mengen angelandeter Fänge und über den Fischereiaufwand gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestandscodes.

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