Artikel 31 VO (EU) 2021/92

Beschränkung der Fangkapazität von Schiffen, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich fischen

(1) Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich tropischen Thunfisch befischen, und die entsprechende Kapazität in Bruttoraumzahl (im Folgenden „BRZ” ) sind in Anhang VIII Nummer 1 festgelegt.

(2) Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich Schwertfisch (Xiphias gladius) und Weißen Thun (Thunnus alalunga) befischen, und die entsprechende Kapazität in BRZ sind in Anhang VIII Nummer 2 festgelegt.

(3) Die Mitgliedstaaten können Schiffe, die einer der beiden Fischereien gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 zugeteilt sind, der jeweils anderen Fischerei zuteilen, wenn sie der Kommission gegenüber nachweisen, dass sich der Fischereiaufwand auf die betreffenden Bestände durch einen solchen Wechsel nicht erhöht.

(4) Die Mitgliedstaaten vergewissern sich im Falle einer vorgeschlagenen Übertragung von Kapazitäten auf ihre Flotte, dass die zu übertragenden Schiffe im IOTC-Register für zugelassene Schiffe oder im Schiffsregister anderer RFO für Thunfisch erfasst sind. Des Weiteren dürfen Schiffe, die in einer der RFO-Listen an IUU-Fischerei beteiligter Schiffe aufgeführt sind, nicht übertragen werden.

(5) Die Mitgliedstaaten dürfen ihre Fangkapazität über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obergrenzen hinaus nur im Rahmen der Grenzen erhöhen, die in den der IOTC vorgelegten Entwicklungsplänen genannt sind.

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