Artikel 32 VO (EU) 2021/92

Treibende FADs und Versorgungsschiffe

(1) Treibende FADs sind mit Instrumentenbojen zu versehen. Die Verwendung aller anderen Bojen, etwa Funkbojen, wird untersagt.

(2) Ein Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 300 operativen Bojen folgen.

(3) Die Höchstzahl der Instrumentenbojen, die jährlich für jeden Ringwadenfänger erworben werden dürfen, beträgt 500. Ein Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt über mehr als 500 Instrumentenbojen (Bojen auf Lager und operative Bojen) verfügen.

(4) Die Höchstzahl der Versorgungsschiffe beträgt zwei Versorgungsschiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats zur Unterstützung von nicht weniger als fünf Ringwadenfängern, alle unter der Flagge eines Mitgliedstaats. Diese Bestimmung gilt nicht für Mitgliedstaaten, die nur ein Versorgungsschiff einsetzen.

(5) Ein einzelner Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt von mehr als einem einzelnen Versorgungsschiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats unterstützt werden.

(6) Die Union nimmt keine neuen oder zusätzlichen Versorgungsschiffe mehr in das IOTC-Register der zugelassenen Schiffe auf.

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