Artikel 33 VO (EU) 2021/92

Haie

(1) Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Fuchshaien aller Arten der Familie Alopiidae ist bei jeder Fischerei verboten.

(2) Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) ist bei jeder Fischerei verboten, außer für Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 24 Metern, die ausschließlich innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) des Mitgliedstaats, dessen Flagge sie führen, Fischfang betreiben und deren Fänge ausschließlich für den Verzehr vor Ort bestimmt sind.

(3) Bei versehentlichen Fängen darf den in den Absätzen 1 und 2 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden. Exemplare dieser Arten sind unverzüglich freizusetzen.

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