Artikel 34 VO (EU) 2021/92

Teufelsrochen

(1) Fischereifahrzeuge der Union dürfen keine Körperteile oder ganzen Körper von Teufelsrochen (Familie der Mobulidae, zu der auch die Gattungen Manta und Mobula gehören) befischen, an Bord mitführen, umladen, anlanden, lagern, zum Verkauf anbieten oder verkaufen; davon ausgenommen sind Fischereifahrzeuge, die Subsistenzfischerei betreiben (d. h. bei der der gefangene Fisch direkt von den Familien der Fischer verzehrt wird).

Abweichend von Unterabsatz 1 dürfen Teufelsrochen, die unbeabsichtigt im Rahmen der handwerklichen Fischerei (d. h. alle Fischereien außer Langleinenfischerei oder Oberflächenfischerei, d. h. mit Ringwadenfängern, Angelfischereifahrzeugen, Kiemennetzfängern, Handleinen- und Schleppangelfängern, die im IOTC-Register der zugelassenen Schiffe verzeichnet ist) gefangen werden, ausschließlich für den Verzehr vor Ort angelandet werden.

(2) Auf allen Fischereifahrzeugen außer solchen, die Subsistenzfischerei betreiben, sind Teufelsrochen, soweit praktikabel, unverzüglich lebend und unversehrt freizusetzen, sobald sie im Netz, am Haken oder an Deck erkannt werden, und zwar so, dass den gefangenen Exemplaren möglichst wenig Schaden zugefügt wird.

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