Artikel 6 VO (EU) 2021/92

Von den Mitgliedstaaten festzusetzende TACs

(1) Die TACs für bestimmte Fischbestände werden vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegt. Diese Bestände sind in Anhang I ausgewiesen.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat setzt die TACs in einer Höhe fest, die

a)
den Grundsätzen und Vorschriften der GFP entspricht, insbesondere dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung der Bestände, und
b)
als Ergebnis

i)
mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit zu einer Bestandsnutzung führt, bei der der MSY erzielt wird, wenn eine analytische Bewertung vorliegt, oder
ii)
zu einer Bestandsnutzung im Sinne des Vorsorgeansatzes im Fischereimanagement führt, wenn keine oder nur eine unvollständige analytische Bewertung vorliegt.

(3) Jeder betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 15. März 2021 folgende Angaben:

a)
die beschlossenen TACs;
b)
die vom betroffenen Mitgliedstaat gesammelten und ausgewerteten Daten, auf die sich die beschlossenen TACs stützen;
c)
Erläuterungen, inwiefern die beschlossenen TACs dem Absatz 2 genügen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.