Artikel 7 VO (EU) 2021/92
Anwendung vorläufiger TACs
(1) Wird in einer Tabelle mit Fangmöglichkeiten in Anhang IA oder IB auf diesen Absatz Bezug genommen, so handelt es sich in der genannten Tabelle um vorläufige Fangmöglichkeiten, die vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2021 gelten. Diese vorläufigen Fangmöglichkeiten gelten unbeschadet der Festsetzung der endgültigen Fangmöglichkeiten für 2021 und 2022 auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und im Einklang mit den Ergebnissen internationaler Verhandlungen und/oder Konsultationen, den mit dem Vereinigten Königreich zu vereinbarenden Leitlinien für besondere Bestände, den geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und den einschlägigen Mehrjahresplänen.
(1a) Die Mitgliedstaaten nutzen alle geltenden gebiets-, arten- und jahresübergreifenden Flexibilitäten in einer Weise, die sicherstellt, dass die Gesamthöhe der Fänge der Union im Jahr 2021 den Unionsanteil an der höchstzulässigen vorläufigen TAC, die die Union gemäß dem Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits festsetzen kann, nicht überschreitet.
(2) Unionsschiffe dürfen in Unionsgewässern und internationalen Gewässern sowie in Drittlandgewässern, die Unionsschiffen Zugang zu ihren Gewässern gewährt haben, Bestände nach Maßgabe der vorläufigen Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 befischen.
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