Artikel 7a VO (EU) 2021/92

Anwendung der Fangmöglichkeiten in grönländischen Gewässern

Wird in einer Tabelle mit Fangmöglichkeiten in Anhang IB auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Fangmöglichkeiten in dieser Tabelle vom Datum der vorläufigen Anwendung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits bis zum 31. Dezember 2021.

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