Artikel 1 VO (EU) 2021/930

Präzisierung von Art, Schwere und Dauer eines Konjunkturabschwungs

(1) Für die Zwecke des Artikels 181 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 182 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird für jede Risikopositionsart im Sinne des Artikels 142 Absatz 1 Nummer 2 der genannten Verordnung ein Konjunkturabschwung ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung eines Konjunkturabschwungs für eine Risikopositionsart gelten folgende Regeln:

a)
Die Art eines Konjunkturabschwungs wird durch die ökonomischen Indikatoren bestimmt, die gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 als relevant für Risikopositionen der betreffenden Risikopositionsart eingestuft werden (im Folgenden „relevante Indikatoren” ).
b)
Die Schwere eines Konjunkturabschwungs wird durch den gravierendsten Wert für einen Zeitraum von 12 Monaten (im Folgenden „gravierendster Zwölfmonatswert” ) bestimmt, der für jeden einzelnen ökonomischen Indikator der relevanten Indikatoren über eine nach Artikel 3 für diesen ökonomischen Indikator festgelegten historischen Zeitspanne (im Folgenden „maßgebliche Zeitspanne” ) beobachtet wurde.
c)
Ein Konjunkturabschwung besteht aus einer oder mehreren gesonderten Abschwungperioden, die die Spitzen oder Täler für den gravierendsten Zwölfmonatswert der ökonomischen Indikatoren der relevanten Indikatoren umfassen, wobei die Dauer jeder dieser Periode (im Folgenden „Dauer einer Abschwungperiode” ) gemäß Artikel 4 bestimmt wird.

(3) Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe b gilt, dass die Zwölfmonatszeiträume, auf die sich die Werte für einen ökonomischen Indikator beziehen, zu jedem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der maßgeblichen Zeitspanne beginnen können.

(4) Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe c gilt Folgendes:

a)
Eine Abschwungperiode ist ein Zeitraum, in dem ein ökonomischer Indikator seinen gravierendsten Zwölfmonatswert erreicht;
b)
werden die Spitzen oder Täler für die gravierendsten Zwölfmonatswerte bei verschiedenen, signifikant korrelierten ökonomischen Indikatoren gleichzeitig oder kurz hintereinander erreicht, so sind die Abschwungperioden, in denen diese Indikatoren ihren gravierendsten Zwölfmonatswert aufweisen, als eine einzige Abschwungperiode zu betrachten, die die gravierendsten Zwölfmonatswerte all dieser Indikatoren abdeckt.

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