Artikel 3 VO (EU) 2021/931

Methode zur Ermittlung der Geschäfte mit mehr als einem wesentlichen Risikofaktor

Für die Zwecke von Artikel 277 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 stufen Institute alle nicht unter Artikel 2 fallenden Geschäfte als Geschäfte mit mehr als einem wesentlichen Risikofaktor ein.

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