Artikel 4 VO (EU) 2021/931

Methode zur Ermittlung der wesentlichen Risikofaktoren und des davon wesentlichsten Risikofaktors

(1) Nach Ermittlung aller Risikofaktoren eines Geschäfts gemäß Artikel 1 ermitteln Institute in Fällen, in denen die Zahlungsströme des Geschäfts von mehr als einem Risikofaktor abhängen, die wesentlichen Risikofaktoren und den davon wesentlichsten Risikofaktor anhand der in den Absätzen 2, 3 und 4 festgelegten Methoden.

(2) Die Institute unternehmen bei Geschäftsabschluss folgende Schritte:

a)
Sie betrachten alle gemäß dem Verfahren nach Artikel 1 ermittelten Risikofaktoren des Geschäfts als wesentlich;
b)
sie bestimmen für jede Risikokategorie, die diesen wesentlichen Risikofaktoren entspricht, den Risikofaktor mit dem höchsten der in den Artikeln 280a bis 280f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Aufschlägen für die Risikokategorie als wesentlichsten Risikofaktor.

(3) Die Institute unternehmen bei Geschäftsabschluss und danach mindestens vierteljährlich folgende Schritte:

a)
Sie berechnen für jeden gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung ermittelten Risikofaktor die Delta-Risikosensitivitäten gemäß Artikel 325r der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
b)
sie berechnen auf der Grundlage der gemäß Buchstabe a berechneten Sensitivitäten die gewichteten Sensitivitäten nach der Formel in Artikel 325f Absatz 6 der genannten Verordnung;
c)
sie berechnen für jede der in Artikel 277 Absatz 1 der genannten Verordnung aufgeführten Risikokategorien die risikoklassenspezifische Eigenmittelanforderung für das Marktrisiko gemäß der Formel in Artikel 325f Absatz 8 der genannten Verordnung, wobei sie die in Buchstabe b genannten gewichteten Sensitivitäten von Risikofaktoren, die der betreffenden Risikokategorie zugeordnet wurden, zugrunde legen;
d)
sie ordnen sämtliche in Buchstabe c genannten risikoklassespezifischen Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko in eine nach absoluten Zahlen ermittelte Rangfolge von der höchsten bis zur niedrigsten Anforderung ein, um eine gleichbleibend absteigende Sequenz von Einträgen zu erhalten, wobei der Eintrag a1 dem höchsten absoluten Wert, der Eintrag a2 dem zweithöchsten Wert usw. entspricht;
e)
sie prüfen für jeden nach Buchstabe d berechneten und eingeordneten Eintrag ai in der ermittelten Rangfolge, ob folgende Bedingung erfüllt ist:

Dabei gilt:

    i = Index zur Angabe der in Artikel 277 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten und gemäß Buchstabe d eingeordneten Risikokategorien in der sich daraus ergebenden Rangfolge;

    Y% = 60 %;

f)
als wesentlich betrachten sie

i)
die Risikofaktoren, die den Risikokategorien entsprechen, für die die Bedingung gemäß Buchstabe e erfüllt ist;
ii)
die Risikofaktoren, die der ersten Risikokategorie entsprechen, für die diese Bedingung nicht erfüllt ist;

g)
sie überprüfen für jede Risikokategorie, die Risikofaktoren entspricht, die gemäß Buchstabe f nicht wesentlich sind, ob der entsprechende Eintrag ai folgende Bedingung erfüllt:

Dabei gilt:

    i = Index zur Angabe der in Artikel 277 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten und gemäß Buchstabe d eingeordneten Risikokategorien in der sich daraus ergebenden Rangfolge, die gemäß Buchstabe f als nicht wesentlich zu betrachtenden Risikofaktoren entsprechen;

    Z% = 30 %;

h)
zusätzlich zu den gemäß Buchstabe f ermittelten wesentlichen Risikofaktoren betrachten sie auch Risikofaktoren, die den Risikokategorien entsprechen, für die die Bedingung nach Buchstabe g erfüllt ist, als wesentliche Risikofaktoren;
i)
für jede der unter den Buchstaben f und h genannten Risikokategorien betrachten sie den Risikofaktor mit dem höchsten absoluten Wert der in Buchstabe b genannten gewichteten Sensitivitäten als wesentlichsten Risikofaktor für diese Risikokategorie.

(4) Institute, die entweder die in Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bedingungen erfüllen oder gemäß Artikel 325a Absatz 1 der genannten Verordnung von der Meldepflicht befreit sind, können den wesentlichsten Risikofaktor ermitteln, indem sie bei Geschäftsabschluss und danach mindestens vierteljährlich die folgenden Schritte unternehmen:

a)
Sie berechnen die Aufschläge für die Risikokategorie gemäß den Artikeln 280a bis 280f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für jeden gemäß Artikel 1 bestimmten Risikofaktor. Wurden derselben Risikokategorie mehr als ein gemäß Artikel 1 ermittelter Risikofaktor zugeordnet, so behalten die Institute für die Zwecke der Anwendung von Buchstabe b in dieser Risikokategorie denjenigen Risikofaktor bei, dem in dieser Risikokategorie der höchste Aufschlag für die Risikokategorie zugewiesen wird;
b)
sie verwenden bei den in Absatz 3 Buchstaben d bis h festgelegten Schritten Einträge, die auf den gemäß Buchstabe a berechneten Aufschlägen für die Risikokategorie beruhen;
c)
sie bestimmen die wesentlichen Risikofaktoren, die gemäß der unter Buchstabe b genannten Methode ermittelt wurden, als wesentlichste Risikofaktoren in den jeweiligen Risikokategorien.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.