Artikel 1 VO (EU) 2021/934
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:
- a)
-
besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die klassische Schweinepest, die während eines begrenzten Zeitraums von den Mitgliedstaaten(1) anzuwenden sind, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung gelistete Sperrzonen haben (die betroffenen Mitgliedstaaten).
Diese besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gelten für gehaltene Schweine und Wildschweine sowie für von Schweinen gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs, tierische Nebenprodukte und von Schweinen gewonnenes Zuchtmaterial und werden zusätzlich zu den Maßnahmen durchgeführt, die für den Schutz und die Überwachung der Sperrzonen und der infizierten Zonen anwendbar sind, die von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 1 sowie Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichtet wurden;
- b)
- besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die klassische Schweinepest, die während eines begrenzten Zeitraums von allen Mitgliedstaaten anzuwenden sind.
(2) Diese Verordnung gilt für:
- a)
-
die Verbringung aus den in Anhang I gelisteten Sperrzonen von Sendungen von:
- i)
- Schweinen, die in Betrieben gehalten wurden, die in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen liegen;
- ii)
- Zuchtmaterial, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und tierischen Nebenprodukten, die von den unter Buchstabe a Ziffer i genannten gehaltenen Schweinen gewonnen wurden;
- b)
-
die Verbringung von:
- i)
- Sendungen von Wildschweinen in den betroffenen Mitgliedstaaten;
- ii)
- Sendungen und Verbringungen für private Zwecke durch Jäger von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und tierischen Nebenprodukten, die von Wildschweinen in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen gewonnen werden oder in Betrieben in diesen Sperrzonen verarbeitet werden;
- c)
- Lebensmittelunternehmer, die mit den unter den Buchstaben a und b genannten Sendungen umgehen.
(3) Die in Absatz 1 genannten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen umfassen Folgendes:
- a)
- Kapitel II enthält besondere Vorschriften für die Einrichtung von in Anhang I gelisteten Sperrzonen im Fall eines Ausbruchs der klassischen Schweinepest;
- b)
- Kapitel III enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für Sendungen von Schweinen, die in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten wurden, und von in den betroffenen Mitgliedstaaten daraus gewonnenen Erzeugnissen;
- c)
- Kapitel IV enthält besondere Maßnahmen zur Risikominderung für Lebensmittelunternehmen in den betroffenen Mitgliedstaaten;
- d)
- Kapitel V enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für Wildschweine in den betroffenen Mitgliedstaaten;
- e)
- in Kapitel VI sind Schlussbestimmungen festgelegt.
Fußnote(n):
- (1)
Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Verweise auf Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.
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