Artikel 2 VO (EU) 2021/934

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687.

Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck:

a)
„Schwein” ein Huftier der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Suidae;
b)
„Zuchtmaterial” Schweinesamen, -eizellen und -embryonen, die von gehaltenen Schweinen für die künstliche Fortpflanzung gewonnen wurden;
c)
„Material der Kategorie 2” die in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannten tierischen Nebenprodukte, die von gehaltenen Schweinen gewonnen wurden;
d)
„Material der Kategorie 3” die in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannten tierischen Nebenprodukte, die von gehaltenen Schweinen gewonnen wurden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.