Artikel 3 VO (EU) 2021/934

Besondere Vorschriften für die Einrichtung von Sperrzonen und infizierten Zonen im Fall eines Ausbruchs der klassischen Schweinepest

Im Fall eines Ausbruchs der klassischen Schweinepest richten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Folgendes ein:

a)
im Fall eines Ausbruchs bei gehaltenen Schweinen eine Sperrzone gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 oder
b)
im Fall eines Ausbruchs bei Wildschweinen eine infizierte Zone gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687.

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