Artikel 4 VO (EU) 2021/934

Besondere Vorschriften für die Listung von Sperrzonen in Anhang I im Fall eines Ausbruchs der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem Mitgliedstaat

(1) Nach einem Ausbruch der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem Gebiet eines Mitgliedstaats wird dieses Gebiet in Anhang I als Sperrzone gelistet.

(2) Die zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats tragen dafür Sorge, dass die Grenzen der gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten infizierten Zone unverzüglich angepasst werden, sodass sie mindestens die relevante, in Anhang I der vorliegenden Verordnung für diesen Mitgliedstaat gelistete Sperrzone umfassen.

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