Artikel 5 VO (EU) 2021/934

Allgemeine Anwendung besonderer Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Sperrzonen

Die betroffenen Mitgliedstaaten wenden die in Artikel 3 und 4 der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in den in Anhang I dieser Verordnung gelisteten Sperrzonen zusätzlich zu den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen an, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in folgenden Zonen anzuwenden sind:

a)
in den gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten Sperrzonen;
b)
in den gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten infizierten Zonen.

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