Artikel 20 VO (EU) 2021/934

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 2, das von in Sperrzonen gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, aus den Sperrzonen in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland zum Zweck der Entsorgung

(1) Abweichend von dem in Artikel 8 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Verbot können die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 2, das von Schweinen gewonnen wurde, die in den in Anhang I der vorliegenden Verordnung gelisteten Sperrzonen gehalten wurden, aus diesen Sperrzonen in eine Verarbeitungsanlage zum Zweck der Verarbeitung mittels der in Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 aufgeführten Methoden 1 bis 5 oder in eine Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, die in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland liegen, genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind erfüllt;
b)
die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 sind erfüllt;
c)
das Transportmittel ist mit einem Satellitennavigationssystem ausgerüstet, um seinen Standort in Echtzeit zu ermitteln, zu übertragen und aufzuzeichnen.

(2) Der für Verbringung von Sendungen von Material der Kategorie 2 verantwortliche Transportunternehmer

a)
ermöglicht der zuständigen Behörde die Überwachung der Bewegung des Transportmittels in Echtzeit durch ein Satellitennavigationssystem und
b)
bewahrt die elektronischen Aufzeichnungen dieser Bewegung während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten ab dem Datum der Verbringung auf.

(3) Die zuständigen Behörden des Versandmitgliedstaats und des Bestimmungsmitgliedstaats der Sendung von Material der Kategorie 2 stellen die Kontrollen des Versands der Sendung in Übereinstimmung mit Artikel 48 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sicher.

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