Artikel 19 VO (EU) 2021/934
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial aus Zuchtmaterialbetrieben in Sperrzonen aus den Sperrzonen in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer
Abweichend von dem in Artikel 7 vorgesehenen Verbot können die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial aus Zuchtmaterialbetrieben, die in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen liegen, aus diesen Sperrzonen in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
- Das Zuchtmaterial wurde in Betrieben gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert und von gehaltenen Schweinen gewonnen, die die Bedingungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 11 Absatz 2 sowie Artikel 12 erfüllen;
- b)
-
die männlichen und die weiblichen Spenderschweine wurden in Zuchtmaterialbetrieben gehalten:
- i)
- während eines Zeitraums von mindestens 90 Tagen vor dem Datum der Gewinnung oder Erzeugung des Zuchtmaterials;
- ii)
- in denen während eines Zeitraums von mindestens 90 Tagen vor dem Datum der Gewinnung oder Erzeugung des Zuchtmaterials keine anderen gehaltenen Schweine aus den in Anhang I gelisteten Sperrzonen eingestallt wurden.
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