Artikel 18 VO (EU) 2021/934

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von in Sperrzonen gehaltenen Schweinen aus den Sperrzonen in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer

(1) Abweichend von dem in Artikel 6 vorgesehenen Verbot können die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten wurden, aus diesen Sperrzonen zu einem Betrieb im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten oder in Drittländer genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
In den letzten zwölf Monaten wurden in dem Versandbetrieb keine Anzeichen für klassische Schweinepest verzeichnet, und dieser Betrieb liegt außerhalb einer gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgegrenzten Schutz- oder Überwachungszone;
b)
die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind erfüllt;
c)
die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß den Artikeln 10 bis 13 sind erfüllt.

(2) Die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Sendungen von Schweinen, die Gegenstand einer gemäß Absatz 1 dieses Artikels genehmigten Verbringung waren, mindestens während des für die klassische Schweinepest vorgeschriebenen Überwachungszeitraums gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in dem Bestimmungsbetrieb verbleiben oder zur unmittelbaren Schlachtung verbracht werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.