Artikel 17 VO (EU) 2021/934

Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen für Verbringungen aus den Sperrzonen von Sendungen von Material der Kategorien 2 und 3, das von in Sperrzonen gehaltenen Schweinen gewonnen wurde

Unternehmer verbringen Sendungen von Material der Kategorien 2 und 3, das von Schweinen gewonnen wurde, die in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten wurden, in den von den Artikeln 20 und 21 erfassten Fällen nur dann aus diesen Zonen in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diesen Sendungen Folgendes beigefügt ist:

a)
das gemäß Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ausgestellte Handelspapier und
b)
eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687.

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