Artikel 16 VO (EU) 2021/934
Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen für Verbringungen aus Sperrzonen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von Schweinen gewonnen wurde, die in Betrieben in Sperrzonen gehalten wurden
Unternehmer verbringen Sendungen von Zuchtmaterial, das von Schweinen gewonnen wurde, die in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten wurden, in den von Artikel 19 erfassten Fällen nur dann aus diesen Zonen in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diesen Sendungen eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 161 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 beigefügt ist. Diese Veterinärbescheinigung enthält die folgende Bestätigung der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen:
„Zuchtmaterial von Schweinen, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die klassische Schweinepest gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/934 der Kommission in einer Sperrzone gehalten wurden.” .
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