Artikel 15 VO (EU) 2021/934

Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen für Verbringungen aus den Sperrzonen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in Sperrzonen gehaltenen Schweinen gewonnen wurden

(1) Unternehmer verbringen Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in den in Anhang I der vorliegenden Verordnung gelisteten Sperrzonen gehalten wurden, in den von Artikel 22 erfassten Fällen nur dann aus diesen Zonen in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diesen Sendungen eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 167 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beigefügt ist, die Folgendes enthält:

a)
die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2154 erforderlichen Informationen und
b)
die folgende Bestätigung der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen:

„Frischfleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, von Schweinen, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die klassische Schweinepest gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/934 der Kommission in einer Sperrzone gehalten wurden.” .

(2) Unternehmer verbringen Sendungen verarbeiteter Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten wurden, nur dann aus diesen Sperrzonen in einen anderen Mitgliedstaat, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die verarbeiteten Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden der relevanten Behandlung zur Risikominderung gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen;
b)
diesen Sendungen ist eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 167 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beigefügt, die Folgendes enthält:

i)
die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2154 erforderlichen Informationen und
ii)
die folgende Bestätigung der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen:

„Verarbeitete Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, von Schweinen, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die klassische Schweinepest gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/934 der Kommission in Sperrzonen gehalten wurden.” .

(3) Unternehmer verbringen Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Gebieten außerhalb der in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten und in Schlachtbetrieben in diesen Sperrzonen geschlachtet wurden, nur dann aus diesen Zonen in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diesen Sendungen Folgendes beigefügt ist:

a)
eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 167 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429, die die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2154 erforderlichen Informationen enthält und
b)
die folgende Bestätigung der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen:

„Frischfleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, von Schweinen, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die klassische Schweinepest gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/934 der Kommission in Gebieten außerhalb von Sperrzonen gehalten und in Sperrzonen geschlachtet wurden.” .

(4) Unternehmer verbringen Sendungen verarbeiteter Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Gebieten außerhalb der in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten und in diesen Sperrzonen verarbeitet wurden, nur dann aus diesen Sperrzonen in einen anderen Mitgliedstaat, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die verarbeiteten Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden der relevanten Behandlung zur Risikominderung gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen;
b)
diesen Sendungen ist eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 167 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beigefügt, die Folgendes enthält:

i)
die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2154 erforderlichen Informationen und
ii)
die folgende Bestätigung der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen:

„Verarbeitete Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, von Schweinen, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die klassische Schweinepest gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/934 der Kommission in Gebieten außerhalb von Sperrzonen gehalten und in Sperrzonen verarbeitet wurden.” .

(5) Die zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats können beschließen, dass ein in gemäß Artikel 23 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung benannten Betrieben auf dem frischen oder verarbeiteten Fleisch oder den Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, angebrachtes Genusstauglichkeitskennzeichen oder, falls relevant, ein Identifikationskennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 als Ersatz der Veterinärbescheinigung für die Verbringung folgender Sendungen aus den in Anhang I gelisteten Sperrzonen zulässig ist:

a)
frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten wurden, in einen anderen Mitgliedstaat, wie in Absatz 1 festgelegt;
b)
verarbeitete Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in den in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten wurden, in einen anderen Mitgliedstaat, wie in Absatz 2 festgelegt;
c)
frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Gebieten außerhalb der in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten und in Schlachtbetrieben in diesen Sperrzonen geschlachtet wurden, in einen anderen Mitgliedstaat, wie in Absatz 3 festgelegt;
d)
verarbeitete Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Gebieten außerhalb der in Anhang I gelisteten Sperrzonen gehalten und in diesen Sperrzonen verarbeitet wurden, in einen anderen Mitgliedstaat, wie in Absatz 4 festgelegt;

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