Artikel 14 VO (EU) 2021/934

Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen für Verbringungen aus Sperrzonen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen gehalten wurden

Unternehmer verbringen Sendungen von Schweinen, die in den in Anhang I der vorliegenden Verordnung gelisteten Sperrzonen gehalten wurden, in den von Artikel 18 dieser Verordnung erfassten Fällen nur dann aus diesen Zonen in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diesen Sendungen eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beigefügt ist, die die folgende Bestätigung der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen enthält:

„Schweine, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die klassische Schweinepest gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/934 der Kommission in einer Sperrzone gehalten wurden.”

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.