Artikel 13 VO (EU) 2021/934

Zusätzliche allgemeine Bedingungen für die Transportmittel, die für den Transport von in Sperrzonen gehaltenen Schweinen außerhalb dieser Zonen verwendet werden

Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten genehmigen Verbringungen aus den in Anhang I gelisteten Sperrzonen von Sendungen von in diesen Sperrzonen gehaltenen Schweinen nur, sofern die für den Transport dieser Sendung verwendeten Transportmittel die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)
Sie erfüllen die Anforderungen gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687, und
b)
sie werden gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unter der Kontrolle oder Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gereinigt und desinfiziert.

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