Artikel 12 VO (EU) 2021/934
Zusätzliche allgemeine Bedingungen für schweinehaltende Betriebe in Sperrzonen
Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten genehmigen Verbringungen aus den in Anhang I gelisteten Sperrzonen von in Betrieben in diesen Sperrzonen gehaltenen Schweinen außerhalb dieser Zonen in den von den Artikeln 18 bis 22 erfassten Fällen nur, sofern die in diesen Artikeln festgelegten spezifischen Bedingungen sowie die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Der Versandbetrieb wurde nach der Listung der Sperrzonen in Anhang I der vorliegenden Verordnung mindestens einmal von einem amtlichen Tierarzt besucht und wird regelmäßig entsprechend Artikel 26 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 von amtlichen Tierärzten besucht, mindestens zweimal jährlich mit einem Abstand von mindestens vier Monaten zwischen den Besuchen;
- b)
-
der Versandbetrieb setzt Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren in Bezug auf die klassische Schweinepest um:
- i)
- im Einklang mit den in Anhang II genannten verstärkten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren für schweinehaltende Betriebe in gelisteten Sperrzonen und
- ii)
- wie von dem betroffenen Mitgliedstaat angeordnet;
- c)
-
im Versandbetrieb wird eine ständige Überwachung mittels Erreger-Identifizierungstests und Antikörper-Nachweistests für die klassische Schweinepest durchgeführt:
- i)
- im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sowie Anhang I der genannten Verordnung;
- ii)
- jede Woche mit Negativbefund an wenigstens den ersten zwei toten gehaltenen, mehr als 60 Tage alten Schweinen oder, falls keine solchen toten, mehr als 60 Tage alten Tiere vorhanden sind, an allen toten gehaltenen entwöhnten Tieren in jeder epidemiologischen Einheit;
- iii)
- mindestens während des Überwachungszeitraums für die klassische Schweinepest gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vor der Verbringung der Sendung aus dem Versandbetrieb.
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