Artikel 11 VO (EU) 2021/934

Zusätzliche allgemeine Bedingungen für Verbringungen aus Sperrzonen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen gehalten wurden

(1) Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten genehmigen Verbringungen aus den in Anhang I gelisteten Sperrzonen von in diesen Sperrzonen gehaltenen Schweinen in den in den Artikeln 18 bis 22 genannten Fällen nur, sofern die in diesen Artikeln festgelegten spezifischen Bedingungen sowie die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
die Schweine wurden während eines Zeitraums von mindestens 90 Tagen vor dem Datum der Verbringung oder seit ihrer Geburt, falls sie jünger als 90 Tage sind, im Versandbetrieb gehalten und nicht aus ihm verbracht, und in einem Zeitraum von 30 Tagen unmittelbar vor dem Versanddatum wurden keine anderen gehaltenen Schweine in den genannten Betrieb aus den in Anhang I gelisteten Sperrzonen eingestallt: entweder

i)
in den Versandbetrieb oder
ii)
in die epidemiologische Einheit dieses Versandbetriebs, in der die zu verbringenden Schweine vollständig getrennt gehalten wurden. Die zuständige Behörde legt nach Durchführung einer Risikobewertung die Grenzen dieser epidemiologischen Einheit fest und bestätigt, dass die Struktur, Größe und der Abstand zwischen verschiedenen epidemiologischen Einheiten und die durchgeführten Maßnahmen eine Trennung der Anlagen zur Unterbringung, Haltung und Fütterung der gehaltenen Schweine sicherstellen, sodass das Virus der klassischen Schweinepest sich nicht von einer epidemiologischen Einheit auf eine andere ausbreiten kann;

b)
eine klinische Untersuchung der im Versandbetrieb gehaltenen Schweine, einschließlich der zu verbringenden Tiere, wurde mit Negativbefund hinsichtlich der klassischen Schweinepest durchgeführt:

i)
durch einen amtlichen Tierarzt;
ii)
innerhalb von 24 Stunden vor der Verbringung der Sendung und
iii)
im Einklang mit Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sowie Anhang I Abschnitt A.1 der genannten Verordnung;

c)
falls erforderlich, wurden vor dem Datum der Verbringung der Sendung aus dem Versandbetrieb Erreger-Identifizierungstests oder Antikörper-Nachweistests nach den Anweisungen der zuständigen Behörde wie folgt durchgeführt:

i)
nach der unter Buchstabe b genannten klinischen Untersuchung der gehaltenen Schweine in dem Betrieb, einschließlich der Schweine, die für die Verbringung vorgesehen sind, und
ii)
im Einklang mit Anhang I Teil A.2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687.

(2) Die zuständigen Behörden müssen gegebenenfalls vor der Genehmigung der Verbringung Negativbefunde der unter Absatz 1 Buchstabe c genannten Erreger-Identifizierungstests erhalten.

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